Privatgutachten gegen gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten
Privatgutachten gegen gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten
Mit Urteil vom 25.02.2009 des Bundesgerichtshofes ( Az.: IV ZR 27/08) bekommen Privatgutachten
vor Gericht eine höhere Bedeutung,
als dieses bisher der Fall war. In der Beantwortung der Frage, ob im Zweifel der gerichtlich bestellte Sachverständige das letzte
Wort behält, stärkt der Bundesgerichthof die Aussagen von zusätzlichen Privatgutachten.
Ein widerspruchsfreies Gutachtes eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde bis dato vom Gericht
als Grundlage für seine Entscheidung genommen. Die Aussagen von Privatgutachten fanden oftmals
keine Berücksichtigung bei der Urteilsfindung.
Auf eine Widersprüchlichkeit zum Parteigutachten komme es nicht an, wenn dieses in sich widerspruchsfrei ist,
urteilte das Oberlandesgericht in der Vorinstanz, bezüglich eines zusätzlich eingereichten Privatgutachtens.
Der Bundesgerichtshof wollte dieses so nicht gelten lassen und hob das Urteil auf. Zukünftig müssen Widersprüche
zu anderen Gutachten gewürdigt und bewertet werden. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat damit seine 1A Stellung
vor Gericht verloren, denn sein Vortrag zum Sachverhalt war bisher die Entscheidungsgrundlage für den Richter.
Einsprüche wurden mit Verweis auf das Parteiengutachten oft nicht ausreichend gewürdigt und
Patienten und betroffene Ärzte
liefen mit ihren Gegenargumenten oftmals ins Leere.
Das BGH stärkt mit dieser Revisionsentscheidung die Bedeutung von Privatgutachten und fördert damit die Breite
der Auseinandersetzung. Auch wenn zukünftig das Parteiengutachten die Grundlage der Auseinandersetzung bleiben wird,
so stellt diese Entscheidung des BGHs ein Stück Waffengleichheit zwischen den Parteien her.
Quellen des obigen Berichtes Info der RA Dr. Halbe u. Partner vom 15.04.09
Berliner Zahnärzte Zeitung 6/7 2009